Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der FOGELKAISER GmbH & Co. KG, die vom Kunden beauftragt werden. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Mit Beauftragung der FOGELKAISER GmbH & Co. KG durch den Kunden erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

Diese Geschäftsbedingungen setzen alle früheren Geschäftsbedingungen außer Kraft.

§ 1 Vertragsgegenstand / Geltungsbereich

Der Kunde beauftragt die FOGELKAISER GmbH & Co. KG mit den Vertragsleistungen entsprechend des zeitlich letzten Angebots der FOGELKAISER GmbH & Co. KG. In der Regel erstrecken sich die Vertragsleistungen auf die Planung, Durchführung, Vermittlung und Begleitung von Veranstaltungen (Events).

  1. Es ist der FOGELKAISER GmbH & Co. KG gestattet, zur Erbringung ihrer Vertragsleistungen Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Leistungsumfang tritt die FOGELKAISER GmbH & Co. KG gegenüber Dritten als Generalunternehmer auf. Der Abschluss der Einzelverträge erfolgt – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – unmittelbar zwischen der FOGELKAISER GmbH & Co. KG und den Dritten. Um eine reibungslose Durchführung des Auftrages zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde, die Kommunikation mit Dritten ausschließlich durch die FOGELKAISER GmbH & Co. KG erfolgen zu lassen. Eine direkte Kontaktaufnahme des Kunden mit eventuellen Dritten unter Ausschluss der FOGELKAISER GmbH & Co. KG ist nicht vorgesehen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen setzen alle früheren Geschäftsbedingungen außer Kraft.

§ 2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

1. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von FOGELKAISER oder eine stillschweigende Ausführung des Auftrages zu Stande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von FOGELKAISER maßgebend.

2. Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von FOGELKAISER. Die Schriftform wird auch durch Telefaxschreiben und/oder Email gewahrt.

3. Insbesondere Frist- und Terminabsprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten sind.

§ 3 AUFGABEN UND PFLICHTEN DES KUNDEN

1. Der Kunde hat FOGELKAISER mit allen ihm zu Verfügung stehenden Informationen zu versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgabe erforderlich sind. Er versichert, dass er zur Verwertung aller von ihm übergebenen Unterlagen und Daten berechtigt ist. Für die Fehlerhaftigkeit überlassener Daten oder Informationen ist der Kunde verantwortlich. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- oder Copyright-Verletzungen gehen voll zu Lasten des Kunden.

2. Der Kunde stellt FOGELKAISER von allen Ansprüchen frei, die Dritte möglicherweise gegen FOGELKAISER wegen eines Verhaltens geltend machen, für das nach diesem Vertrage der Kunde die Verantwortung trägt.

3. Der Kunde nennt FOGELKAISER jeweils vor Beginn des Auftrages bzw. des zu bearbeitenden Projektes das zur Verfügung stehende Budget, das bei der Planung und Durchführung nicht überschritten werden soll. Nennt er keine Obergrenze, hat er die dadurch verursachten Nachteile bei FOGELKAISER im Wege des Schadensersatzes auszugleichen.

4. Auch wenn Waren oder Dienstleistungen direkt in Stores oder an andere Stellen des Auftragnehmers ausgeliefert/geleistet werden, werden die Mitarbeiter des Kunden vor Ort die Ware auf Mängel untersuchen und entdeckte Mängel gegenüber FOGELKAISER rügen. Der Kunde erfüllt diese Obliegenheit innerhalb von drei Tagen ab Tag der Ablieferung/Dienstleistung. Spätere Rügen sind gem. § 377 HGB unzulässig.

§ 4 ANNULLIERUNGSKOSTEN

Ein Rücktritt (Storno) vom Auftrag/ Vertrag ist nicht möglich. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag/ Vertrag zurück, kann FOGELKAISER unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden, als der Auftragswert geltend machen, pauschal 10 v. H. des Angebotspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten (Annullierungsbearbeitung) fordern.

§ 5 VERGÜTUNG, UMSATZSTEUER, KALKULATIONSRISIKO, AUSLÄNDISCHE STEUERN

1. Die Preise von FOGELKAISER sind freibleibend. Sie gelten netto, zuzüglich der im Einzelfall anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten der Wechselkurs und die Rohstoffpreise vom Tag des Angebots. Verändern sich der Wechselkurs oder die kalkulierten Rohstoffpreise während der Durchführung des Vertrages um mehr als 1%, kann FOGELKAISER die eigene Vergütung anpassen. Ein Anpassungsanspruch des Kunden besteht nicht.

2. Die Vergütung von FOGELKAISER richtet sich nach Art und Umfang der Leistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung beschrieben und berechnet sind. Reise- und Nebenkosten (z. B. Telekommunikationskosten etc.) werden gesondert abgerechnet und auf Nachfrage auch belegt.

3. Verursacht der Kunde durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages höhere Kosten (z. B. für Produktion, Versand, Logistik, Zollabwicklung etc.) als geplant, werden diese dem Kunden weiter berechnet. Das gilt auch dann, wenn die nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zur Überschreitung einer Budget-Grenze führen.

4. Für den Fall, dass bei ausländischen Zulieferern oder Subunternehmern Umsatzsteuer anfällt, die FOGELKAISER im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet bekommt, hat der Kunde FOGELKAISER von der ausländischen Umsatzsteuer freizustellen. Die Bruttorechnung des ausländischen Zulieferers oder Subunternehmers wird dem Kunden als Nettopreis in Rechnung gestellt. FOGELKAISER bezahlt dem Kunden nach Durchführung des Vorsteuer-
Vergütungsverfahrens die Vorsteuer unverzüglich insoweit zurück, als sie erstattet wurde. Der Kunde hat FOGELKAISER von ausländischer Quellensteuer (z. B. der indischen Withholding Tax) freizustellen, unabhängig davon ob eine Erstattung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens möglich ist oder nicht. Die Quellensteuer wird dem Kunden als Nettopreis weiterberechnet. Im Falle der Erstattung wird FOGELKAISER unverzüglich den Erstattungsbetrag an den Kunden zurückzahlen.

§ 6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Nach Beauftragung kann FOGELKAISER aus der Auftragssumme einen angemessenen Vorschuss anfordern. Der Vorschuss soll maximal 80 % nicht überschreiten. Ist der Kunde mit der Zahlung einer Abschlagsrechung mehr als zehn Tage in Zahlungsverzug (siehe § 6.4.), kann FOGELKAISER vom Vertrag zurück treten. Ein Rücktritt ist ferner zulässig, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt worden ist.

2. Für in sich abgeschlossene Teile des Auftrages ist FOGELKAISER berechtigt, für die erbrachten Leistungen Zwischenabrechnungen zu erstellen. Ist der Kunde mit der Zahlung einer Zwischenabrechung mehr als zehn Tage in Zahlungsverzug (siehe § 6.4.), kann FOGELKAISER vom Vertrag zurück treten.

3. Nach Auftragsausführung und Abnahme erstellt FOGELKAISER eine Schlussrechnung, in der sämtliche Leistungen, Auslagen und Kosten, sowie die bereits geleisteten Akontozahlungen ausgewiesen sind. Die Rechnung ist sofort ohne Abzug und ohne Vorlage von Nachweisen zahlungsfällig.

4. Bei Zahlungsverzug kann FOGELKAISER Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Der Kunde kommt auch in Verzug, wenn die Rechnung einen 14-tägigen oder kürzeren Zahlungstermin ausweist und der Kunde den Zahlungstermin nicht einhält.

5. Der Kunde kann mit Forderungen gegen FOGELKAISER nur aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht wegen sonstiger Ansprüche nur geltend machen, wenn diese Forderungen oder Ansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von FOGELKAISER anerkannt sind. Jede wirksame Aufrechnung setzt die Einwilligung von FOGELKAISER voraus.

§ 7 LEISTUNGSFRISTEN, TERMINE

1. Alle Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sämtliche Unterlagen, Informationen und Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen des Kunden rechtzeitig, vollständig und vollständig lesbar bei FOGELKAISER eintreffen. Für Terminverzögerungen übernimmt FOGELKAISER keine Haftung, wenn sie durch verspätet, unvollständig oder nicht vollständig lesbar eingereichte Kundenunterlagen, -informationen oder -erklärungen, durch Änderungswünsche des Kunden oder durch Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges verursacht wurden.

2. Auch Überschreitungen des Termins, für welche FOGELKAISER kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, Stromunterbrechungen etc. sowie alle Fälle höherer Gewalt) berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder FOGELKAISER wegen des entstandenen Schadens verantwortlich zu machen.

3. Wird ein vereinbarter Termin oder Ausführungstermin überschritten, ohne dass ein Fall höherer Gewalt bzw. ein Fall fehlenden Verschuldens vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, FOGELKAISER eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Ausführungspflicht bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Auftrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich spätestens eine Woche nach Ablauf der Nachfrist erklärt werden. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Fertigungsmustern, Konzeptionen etc. durch den Kunden ist die Leistungsfrist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung der Leistung an den Kunden bis zum Eintreffen einer Stellungnahme des Kunden bei FOGELKAISER.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT UND GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG

1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung bleiben die gelieferten Leistungen im Eigentum von FOGELKAISER. Nach der Zahlung des Honorars bzw. der Pauschalvergütung verbleiben sämtliche nicht ausdrücklich auf den Kunden übertragenen Schutzrechte an den Leistungen bei FOGELKAISER.

2. Wird Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort, als dem Sitz von FOGEL&KISER versendet, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald FOGELKAISER die Ware einem Transportunternehmen übergeben hat.

§ 9 KEINE AUFBEWAHRUNGSPFLICHT VON FOGELKAISER

Nach Beendigung des Auftrags ist FOGELKAISER frei, sämtliche Vorlagen, Entwürfe, Arbeitsmaterialien und sonstige selbst erstellte oder vom Kunden überlassenen Unterlagen an den Kunden heraus bzw. zurück zu geben, aufzubewahren oder zu vernichten. Eine Verpflichtung zur Heraus-/Rückgabe oder zur Vernichtung besteht nicht.

§ 10 URHEBERECHT, NUTZUNG

1. Sämtliche Leistungen von FOGELKAISER sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2. FOGELKAISER überträgt dem Kunden an den erbrachten Agenturleistungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltungen das einfache Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang, jedoch nicht über die in § 15 UrhG aufgezählten bekannten Nutzungsarten hinaus. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Vertragsschluss für FOGELKAISER erkennbare Zweck. Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte von FOGELKAISER an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen, Media-Einkaufsmethoden und ähnlichem, welche das unternehmensspezifische Know-how der Agentur darstellen.

3. Der Kunde darf Leistungen von FOGELKAISER nur für jene Zwecke in Anspruch nehmen, für welche die Leistungen bestellt und erworben wurden. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung von FOGELKAISER . Über den Umfang der Nutzung steht FOGELKAISER ein Auskunftsanspruch zu.

4. Ohne Zustimmung von FOGELKAISER dürfen deren Entwürfe, Werke etc. einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werkes – ist unzulässig.

5. Die in Ziff. 2 genannte Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit den sonstigen Vergütungen an FOGELKAISER gem. §5 dieser Geschäftsbedingungen abgegolten. Das Recht, die Leistungen in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde jedoch erst mitvollständiger Zahlung der Vergütung gem. § 6 dieser Geschäftsbedingungen.

6. FOGELKAISER ist berechtigt, die von ihr geschaffenen Entwürfe, Werke etc. im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Ebenso ist FOGELKAISER berechtigt, von den für den Kunden gestalteten Kommunikationsmitteln, Entwürfen etc. auf eigene Kosten Mehrfertigungen in beliebiger Menge herzustellen und zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Darüber hinaus ist FOGELKAISER berechtigt, die Tätigkeit für einen Kunden im Rahmen eigener Werbemaßnahmen oder Aktionen zu erwähnen oder in der Presse zu veröffentlichen.

§ 11 REKLAMATIONEN

Bei Reklamationen ist wie folgt zu unterscheiden:

a) Handelt es sich um Leistungen, die in einer einmaligen Aktion oder Maßnahme bestehen, so sind Reklamationen unverzüglich nach Erkennbarkeit der angeblichen Mängel bzw. Unregelmäßigkeit geltend zu machen; andernfalls verfällt ein Gewährleistungsanspruch.

b) Bei allen anderen Leistungen von FOGELKAISER sind Reklamationen nur zulässig, wenn sie schriftlich, per Telefax oder mittels elektronischer Datenübermittlung eingehen, und zwar innerhalb von drei Tagen nach Entgegennahme der Leistung durch den Kunden.

§ 12 HAFTUNG

1. FOGELKAISER wird die von ihr entworfenen Vorlagen, Entwürfe etc. dem Kunden vorlegen, damit dieser die darin enthaltenen sachlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Kunde die Vorlagen frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der sachlichen Angaben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens FOGELKAISER.

2. FOGELKAISER haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtlichen Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.

3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbemaßnahme trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbrechts, des Urheberrechts, der speziellen Werberechtsgesetze, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter oder gegen ordnungsrechtliche Regeln (z. B. Bauordnungs-, Emmissions-, Umweltschutz- oder Versammlungsrecht etc.) verstoßen.

4. FOGELKAISER haftet dem Kunden gegenüber auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Ziffer 4 Satz 1 gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch FOGELKAISER oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FOGELKAISER beruht.

5. Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Leistungserbringung, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für deckungsgleiche, konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von FOGELKAISER übernommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 13 STRAFBEWEHRTE SCHWEIGEPFLICHT

1. Der Kunde ist verpflichtet, über sämtliche ihm bekannt werdende Einzelheiten, beispielsweise der Organisation, Produktion oder des Vertriebs von FOGELKAISER sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.

2. Der Kunde steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird.

3. Verletzt der Kunde oder eine der Personen aus Ziffer 2 die Schweigepflicht, so schuldet er FOGELKAISER eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Netto-Auftragsvolumens, mindestens jedoch € 50.000. Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn er die Verletzung der Schweigepflicht nicht zu vertreten hat.

Vermietung

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Vermietung von Sachen der FOGELKAISER GmbH & Co. KG, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtungsanlagen, Videowiedergabe, Telekommunikation, Eventmodule, jegliches Eventequipment und Dekorationsmaterial.

1. Allgemeines

  1. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit, kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
  2. Etwaige Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
  3. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

2. Angebot und Preise

  1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt, oder die Sache übergeben/ geliefert ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Sie erfolgen freibleibend.
  2. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
  3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Erfüllung

  1. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleichwertige Mietgegenstände bereitstellt.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungsstellung wird bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechtes der Mangelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung handelt.
  2. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a. pro angefangenen Monat, in Ansatz zu bringen.

5. Unterrichtungspflicht

  1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen.
  2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere – bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, – bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, – bei Konkurs oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Vermieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebs des Mieters.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.

6. Untervermietung

  1. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
  2. Die gelieferte Sache bleibt Eigentum des Vermieters. Es ist nicht gestattet, diese Sache mit Rechten Dritter zu belasten.

7. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Mieter oder dessen Beauftragter erklärt mit Empfang der Mietsache schriftlich die Mangelfreiheit der Mietsache.
  2. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn – bei offensichtlichen Mängeln nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels, dieser beim Vermieter schriftlich geltend gemacht wird,- der Mieter die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt,- die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden ursächlich im Zusammenhang mit der Veränderung steht,- der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt,- Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist,- der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
  3. Eine über die bevorstehende Gewährleistung hinaus gehende Haftung des Mieters, insbesondere für Mangelfolgeschäden, wird nicht übernommen. Im Falle schuldhaft verspäteter Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn. Für unvorhergesehene Ereignisse übernimmt der Vermieter keine Haftung.

8. Rückgabe

  1. Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache in einem mangelfreien Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, demVermieter den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustandbei Übergabe des Gerätes entspricht.
  2. Der Vermieter ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes sofort zu bestätigen.
  3. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe, dem Vermieter steht für diese Zeit in jedem Falle Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.

9. Besondere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Beanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsdache zu sorgen notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen.
    Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in der selben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, ins besondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen die vom Vermieter angebracht wurden zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

10. Verletzung der Pflichten und Schadenersatz

  1. Wird der Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgeliefert, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen oder sonstigen Arbeiten unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist.

11. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Gerätes

  1. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, die vermietete Mietsache, jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Mieter über Tag und Zeit der Untersuchung, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

12. Werkarbeiten des Vermieters

  1. Wenn Werkarbeiten, z.B. der Aufbau einer Anlage oder der Aufbau einzelner Geräte erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.
  2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieterer folgen, haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
  3. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er dem Vermieter und Werksunternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Anlagen zu machen, insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
  4. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.
  5. Über die Abnahme der Arbeiten des Vermieters ist eine Abnahmebescheinigung auszufüllen. Die Abnahme liegt mit Inbetriebnahme der Anlage vor.
  6. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

13. Allgemein

  1. Wird zwischen den Parteien anlässlich einer Openair Veranstaltung vereinbart, dass der Vermieter die Funktionen der Mietsache überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
    Der Vermieter kann die Anlage außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
    Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadenansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
    Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einer Openair Veranstaltung erforderlich ist, holt der Mieter auf seine Kosten diese Genehmigung ein. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der Mieter allein.

14. Anweisungen des Vermieters

  1. Für den Fall, dass dem Vermieter zur Kenntnis gebracht wird oder er eigene Kenntnis davon hat, dass durch das Aufstellen von Anlagen des Vermieters, Personen oder Sachen, auch eigene Sachen des Vermieters gefährdet sind, hat der Vermieter das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen. Unterlässt der Mieter diesen Hinweis, stellt er den Vermieter aus allen sich ergebenen Schäden frei. Dieses gilt auch schon vor Abnahme der Anzeige.

15. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung, Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts resultieren. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Das Mietobjekt ist durch den Vermieter nicht versichert. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses zu versichern.
  2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Sonstige Bestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  3. Für den Fall, dass die vertraglichen Vereinbarungen Veranstaltungsleistungen gemäß Ziffer A und Mietleistungen gemäß Ziffer B beinhalten, gelten für die Berechnung von Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen ausschließlich die Bestimmungen A 6.
  4. Sollten bei der Durchführung der Veranstaltung GEMA Gebühren fällig werden, so zahlt diese der Kunde. Dieser verpflichtet sich ebenfalls, die diesbezüglichen Anmeldungen vorzunehmen, es sei denn, es werden schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Hamburg.
  6. Verträge und sämtliche erteilten Aufträge unterliegen der Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.